Inhaltsverzeichnis
Editorial
Wasserhahn offen gelassen – Mieter wird Schadenersatzpflichtig
Fluglärm als Mangel qualifiziert
Vorsicht Gerichtsstand
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug: Mieter bleibt für
zukünftige Mietzinse haftbar.
Zweite Frist für Kündigungsanfechtung
Editorial
Mieterinnen und Mieter müssen das Eigentum des Vermieters wie
ein sorgsamer Hausvater behandeln und unnütze Beschädigungen
vermeiden. So umschreibt der Kommentar des Schweizerischen Verbandes
der Immobilientreuhänder die Sorgfaltspflicht der Mieterinnen
und Mieter. Wer sich als Mieter darüber hinwegsetzt und einen
nachlässigen Umgang mit dem Mietobjekt an den Tag legt, kann
schon mal zur Kasse gebeten werden, wie der erste folgende Bundesgerichtsentscheid
zeigt. Die fünfte Ausbauetappe hat zu einer temporären Änderung
der Flugrouten und damit zu heissen Köpfen und roten Ohren geführt.
Im ausführlich dargelegten Entscheid des Mietgerichts des Bezirks
Bülach wird die in der Praxis eingeschlagenen Abkehr vom Analogieschluss
zwischen dem Nachbarrecht des ZGB und dem Mängelrecht des OR
verdeutlicht. Ich wünsche Ihnen bei diesen und weiteren Themen
aus dem Mietrecht eine anregende Lektüre.
Christoph Steiger lic. iur.
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Wasserhahn offen gelassen – Mieter wird
Schadenersatzpflichtig
Bundesgerichtsentscheid 4C.175/2000, 25. Oktober 2000, Originaltext
französisch, wiedergegeben in mp 4/01.
Das Offenlassen eines Wasserhahns in einem Miethaus, dass
zu erheblichem Mehrverbrauch führt, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung
der Mieter dar. Die daraus resultierende Pflicht zu Schadenersatzzahlungen
besteht, auch wenn sie in Art. 257f OR nicht mehr ausdrücklich
genannt wird. Sie ergibt sich ebenfalls aus den allgemeinen Bestimmungen
des OR (Art. 97 ff. OR).
Anhand der Wasserrechnung musste die Vermieterin feststellen, dass
sich der Wasserverbrauch im betreffenden Mietobjekt im Vergleich
zum Vorjahr, um den Faktor drei vervielfacht hatte. Abklärungen
ergaben, dass es die Mieterin versäumt hatte, einen Wasserhahn
in einem Nebenraum zu schliessen, so dass Tag und Nacht ungehindert
Wasser fliessen konnte. Nachdem der Hahn zugedreht wurde, ging der
Wasserverbrauch wieder auf ein zuvor übliches Mass zurück.
Ein Experte schätzte die Kosten des Mehrverbrauchs auf SFR
41'000.--.
Wasserverbrauch Inklusiv?
In der Folge machte die Vermieterin die Mieterin für die Mehrkosten
haftbar. Die Mieterin ihrerseits bestritt, Ihre vertragliche Sorgfaltspflicht
verletzt zu haben, insbesondere sei sie nicht verpflichtet, mit
dem Wasser besonders sparsam umzugehen. Darüber hinaus, könne
die Vermieterin Nebenkosten nur einfordern, wenn diese im Vertrag
auch deutlich ausgeschieden wurden. Da in diesem Punkt „Miete
Inklusiv“ vereinbart worden sei, bestünde kein Anspruch
auf Bezahlung der Wasserkosten.
Verletzung der Sorgfaltspflicht
Die Pflicht zum sorgfältigen Gebrauch der Mietsache ergibt
sich aus dem vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck und aus Art.
257f OR. Dem entsprechend muss der unsachgemässe Gebrauch von
Einrichtungen und Installationen der Mietsache als unsorgfältig
bezeichnet werden. Der Mieter hat dabei grundsätzlich die Pflicht,
mit dem Mietobjekt sorgsam umzugehen und unnütze Beschädigungen
zu vermeiden. Ein unnötiges Laufen lassen von Wasser, dass
einen erheblichen, aussergewöhnlichen und vermeidbaren Mehrverbrauch
verursacht entspricht zweifellos nicht den Anforderungen an einen
sorgfältigen, zweck- und bestimmungsgemässen Gebrauch
der Mietsache. Es liegt klarerweise eine Verletzung von Art. 257f
Abs. 1 OR vor. Dabei entsteht die Haftpflicht des Mieters bei derartigen
Verletzungen, auch wenn sie auf Nachlässigkeit zurückzuführen
sind.
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Fluglärm als Mangel qualifiziert
Urteil des Mietgerichts des Bezirkes Bülach vom 24. September
2001.
Wer in einem zuvor ruhigen Wohnquartier lebt und im Laufe
der Zeit mit einer massiven Zunahme der Fluglärmbelastung konfrontiert
wird, hat Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Ein Mangel besteht
nicht nur, wenn der Zustand der Mietsache vom vertragsgemässen
geschuldeten Zustand abweicht, sondern auch dann, wenn der Mieter
durch äussere Umstände in der vertragsgemässen Nutzung
der Mietsache gestört wird. Dabei ist es unerheblich, ob die
Störung vom Vermieter oder von Drittpersonen ausgeht.
Infolge der Bauarbeiten der fünften Ausbauetappe des Flughafens
Zürich Kloten, wurde die Westpiste von Ende Mai, bis Ende Juni
geschlossen. Der gesamte Flugverkehr wurde in diesem Zeitraum über
die verbleibenden zwei Pisten abgewickelt. Dies war der Grund, weshalb
die Flugbewegungen über der vom Kläger gemieteten Liegenschaft
zunahmen, und dadurch auch die Lärmbelastung in besagtem Zeitraum
markant anstieg.
Verschlechterung der Mietsache
Die Mieterin macht die Verwaltung schriftlich auf die Verschlechterung
der Mietsituation aufmerksam. Die drastisch gesunkenen Lebensqualität
infolge der erhöhten Lärmbelastung rechtfertige die Forderung
einer Mietzinsreduktion im Umfang von 40% bis zur Normalisierung
des Flughafenbetriebs.
Demgegenüber machte die Beklagte geltend, der Kläger
habe schon beim Einzug in die Wohnung gewusst, dass sich die Liegenschaft
in einer Gegend befinde in der es Fluglärm gebe. Die Fenster
in der Liegenschaft des Klägers seien zudem sehr gut isoliert,
weshalb die Lärmzunahme im Innern der Liegenschaft kaum so
erheblich sei, wie dies die Klägerin behauptete. Abgesehen
vom Lärm, der ohnehin individuell unterschiedlich stark wahrgenommen
werde, sei die Wohnung normal benutzbar gewesen. Ausserdem sei in
der zeit der Pistenschliessung der Flugbetrieb des Flughafens Dübendorf
eingestellt worden, womit jener Fluglärm als Kompensation weggefallen
sei.
Senkungsanspruch aus Vertrag
Der Anspruch des Mieters auf Mietzinsreduktion ergibt sich aus den
Artikeln 259a Abs. 1 Lit. b in Verbindung mit Art. 259d OR. Das
Gesetz stellt in Art. 259 Abs. 1 OR dem Mangel an der Sache ausdrücklich
die Störung des Mieters im Gebrauch seiner Sache gleich. Damit
besteht ein Mangel nicht nur, wenn der Zustand der Mietsache vom
vertragsgemäss geschuldeten Zustand abweicht, sondern auch
dann, wenn der Mieter durch äussere Umstände in der vertragsgemässen
Nutzung der Mietsache gestört wird. Dabei ist es unerheblich,
ob die Störung vom Vermieter oder von Drittpersonen ausgeht.
Vertragswidriger Zustand und Störung im Gebrauch der Mietsache
bedingen sich nicht zwingend, wie Bespiele von Lärmimmissionen
zeigen.
Keine Analogie mehr zum Nachbarrecht
Das Gericht musste sich dabei mit der Frage auseinandersetzten,
ab welcher Lärmintensität eine Störung des Gebrauchs
als mietrechtlicher Mangel zu qualifizieren ist. Unter dem alten
Mietrecht entsprach es der Praxis des Bundesgerichts, für eine
Mietzinsreduktion die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit
den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 679 und 684 ZGB entwickelten
Grundsätze Analog anzuwenden. Damit war sichergestellt, dass
der Vermieter seine, durch die Gewährung einer Mietzinsreduktion
erlittenen finanzielle Einbusse beim Verursacher der Störung
unter den selben Voraussetzungen geltend machen konnte. Im Unterschied
zum revidierten Mietrecht, setzte das alte Mietrecht in Art. 255
Abs. 1 aOR jedoch eine erhebliche Schmälerung des vertragsgemässen
Gebrauchs voraus. Nachdem bei der Mietrechtsrevision diese Voraussetzung
fallen gelassen wurde, besteht nach geltendem recht somit auch ein
Anspruch auf Mietzinsreduktion, bei untergeordneten Mängeln,
sobald die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt
ist.Das Mietgericht Zürich hat bereits in einem Entscheid vom
16. Dezember 1996 die analoge Anwendung der Nachbarrechtlichen Grundsätze
im revidierten Mietrecht unter Hinweis auf die Verschiedenheit der
Anspruchsgrundlage abgelehnt. Das Mietgericht Zürich bestätigte
diese Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 10. November 1999
Kann sich der Eigentümer schadlos
halten?
Wurde in der früheren Gerichtspraxis die von Art. 255 Abs.
1 aOR genannte Schmälerung des Gebrauchs in „erheblicher
Weise“ unter Einbezug der Auslegung des Begriffes der „Übermässigkeit“
im Sinne von Art. 684 ZGB vorgenommen, verträgt sich der Wortlaut
des Art. 259a Abs. 1 OR und 259d OR nicht mehr mit der früheren
Praxis, womit auf den Analogieschluss zum Nachbarrecht zu verzichten
ist. Einziges Argument an der bisherigen gerichtlichen Praxis ist
dasjenige der Billigkeit. Denn bisher war sichergestellt, dass sich
der Vermieter, welcher eine Mietzinsreduktion zu gewähren hatte,
unter den gleichen Voraussetzungen am Störer schadlos halten
könnte.
Keine Schicksalsgemeinschaft
Mit dem Wegfall des Analogieschlusses zum Nachbarrecht könnten
deshalb Ungerechtigkeiten entstehen. Bei der Beurteilung des mietrechtlichen
Anspruchs ist es nämlich nicht von Belang, ob sich die Vermieterschaft
beim Störer ausservertraglich schadlos halten kann. Für
die Geltendmachung eines Reduktionsanspruchs aus Mietvertrag sind
weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei ausservertraglichen
Ansprüchen nach ZGB. Es besteht somit praktisch zwischen Vermieter
und Mieter gerade keine Schicksalsgemeinschaft. Dem Eigentümer
können durchaus Einbussen erwachsen, für die der Verursacher
der Störung, nicht haftbar gemacht werden kann.
Status Quo ist ausschlaggebend
Um die Frage zu klären, ob ein herabsetzungsrelevanter Mangel
an der Mietsache besteht, wird also nicht in Analogie zum Nachbarrecht
entschieden, sondern auf Grund des Vertragsverhältnis zwischen
Mieter und Vermieter. Dabei ist der Vergleich des „Status
quo“ bei Vertragsschluss und dem Gebrauch im Zeitraum, in
welchem sich die Frage nach der Mangelhaftigkeit stellt massgebend.
Bei der Beurteilung der Immissionen ist besonders auf deren Dauer,
Intensität, Häufigkeit und Üblichkeit am betreffenden
Ort abzustellen.
Vorliegend gelang der Klägerin der Nachweis, dass sich die
Umstände im Laufe der Mietdauer genügend verschlechterten,
weshalb das Mietgericht des Bezirks Bülach in teilweiser Gutheissung
der Klage eine Mietzinsreduktion von 30% aussprach.
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Vorsicht Gerichtsstand
Vor Jahresfrist ist das neue Gerichtsstandgesetz in Kraft
getreten. Dieses Bezweckt, in Übereinstimmung mit dem Europarecht
(IPR und Lugano-Übereinkommen) die örtliche Zuständigkeit
der Gerichte gesamteidgenössisch zu regeln. Das Mietrecht ist
insofern betroffen, als der bisherige Art. 274b OR dem Art. 23 GestG
gewichen ist.
Durch das neue Gerichtsstandgesetz ist für Klagen aus Miete
und Pacht unbeweglicher Sachen die Schlichtungsbehörde und
das Mietgericht am Ort der Sache Zuständig. Bei unbeweglichen
Sachen sollen also, zum Schutz der schwächeren Partei und wegen
des Zusammenhangs mit der Streitsache die Schlichtungsbehörde
und das Gericht am Ort der Sache zuständig sein. Dies bringt
gegenüber dem bisherigen Recht keine bedeutende Neuerung.
Was ist neu?
Neu ist allerdings, dass gemäss Art. 21 GestG auch der Geschäftsmieter
nicht mehr auf den Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache verzichten
kann, während früher diese Vorschrift lediglich für
den Mieter von Wohnraum zwingend war. Neu ist zudem, dass sowohl
Mieter von Wohn- wie Geschäftsräumen auch durch Einlassung
nicht mehr auf den Gerichtsstand am Ort der Sache verzichten können.
Nach bisherigem Recht musste der Mieter sofort die Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit erheben, galt sonst auch ein abweichender Gerichtsstand
als zulässig. Neu ist nach geltendem Recht eine spezielle Gerichtsstandvereinbarung
nur möglich, wenn eine Streitigkeit bereits entstanden ist.
Nicht mehr zulässig sind also Vereinbarungen die einen anderen
Gerichtsstand zum Voraus festlegen. Solche Klauseln finden sich
jedoch in vielen Formularmietverträgen.
Neuer Gerichtsstand, alte Verträge
Übergangsrechtlich ist von Bedeutung, dass Klagen, die bei
Inkrafttreten des Gesetzes bereits hängig waren, der vereinbarte
Gerichtsstand erhalten bleibt. Ebenso bestimmt sich die Gültigkeit
von Gerichtsstandvereinbarungen in den Mietverträgen. Wurden
diese vor Inkrafttreten des Neuen Gerichtsstandgesetz getroffen,
bleiben sie auch weiterhin gültig. Wer allerdings zum jetzigen
Zeitpunkt einen Formularmietvertrag zum Abschluss vorlegt, der noch
eine überkommenen Gerichtsstandvereinbarung enthält, kann
nicht darauf bestehen.
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Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug:
Mieter bleibt für zukünftige Mietzinse haftbar.
Bundesgerichtsentscheid 4C.290/2000 vom 27. März 2001, Originaltext
französisch, wiedergegeben in mp 4/01.
Wird einem Mieter wegen Zahlungsverzugs seinerseits fristlos
gekündigt, so kann der Vermieter auch für den Zeitraum
nach der Auflösung des Mietverhältnisses den Mietzins
längstens bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin
einfordern. Der Vermieter muss aber seinerseits Anstrengungen zu
einer schnellstmöglichen Weitervermietung des Objekts unternehmen.
Die Bestimmungen über die vorzeitige Kündigung bei Zahlungsrückstand
findet auch Anwendung, wenn der Mieter die Wohnung gar nie bezogen
hat.
Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Mietvertrag für
eine 4-Zimmer-Wohnung in Neuenburg zum Preis SFR 1'400.— zuzüglich
SFR 140.—Nebenkosten monatlich abgeschlossen. Die Mieterin
erschien nicht zur Wohnungsübergabe und bezahlte in der Folge
auch keine Miete. Nach mehrmaliger Mahnung unter Kündigungsandrohung,
löste die Vermieterin den Mietvertrag gemäss Art. 257d
OR per 1. August 1996 auf. Strittig blieb die Bezahlung der Mietzinse
ab 1. August 1996 bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin,
der gemäss Vertrag auf den 31. März 1997 vereinbart war.
Zahlungsrückstand erst nach „Übernahme
der Sache“?
Während in der deutschsprachigen Version des Gesetzestextes
von Art. 257d Abs. 1 OR die Formulierung verwendet wird, wonach
der Mieter „nach der Übernahme der Sache“ in Zahlungsverzug
gerät, weist der italienischsprachige Gesetzestext die Formulierung
„dopo la consegna della cosa“ auf, womit nicht auf die
Übernahme, sondern auf die Übergabe abgestellt wird. Um
den Erfordernissen von Art. 257d Abs. 1 in dieser Hinsicht gerecht
zu werden, ist es also ausreichend, wenn der Vermieter seine Leistung
anbiete. Ob der Mieter nun das Mietverhältnis antritt oder
nicht ist unerheblich.
Zahlungsrückstand bedeutet Verschulden
des Mieters
Wer verschuldeter Weise die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages
verursacht ist der anderen Partei für den ihr entstehenden
Schaden haftbar. Der Mieter, der durch seinen Zahlungsverzug die
Auflösung des Mietverhältnisses verschuldet wird also
dem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig. Der Schaden
der Vermieterin besteht in den vertraglich vereinbarten Mietzinsen,
die sie aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung nicht erhält
und zwar über den Zeitraum zwischen der vorzeitigen Beendigung
des Mietverhältnisses und dem Zeitpunkt, zu dem die Sache objektiv
gesehen weitervermietet werden konnte, längstens jedoch bis
zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin.
Schadenersatz: Beweislast liegt beim
Vermieter
Es ist Sache der klagenden Vermieterin nachzuweisen, dass es ihr
trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelang, die Wohnung sofort
nach Auflösung des Vertragsverhältnisses weiter zu vermieten.
Unter Umständen muss die Vermieterschaft gar Hand bieten zu
einer Weitervermietung zu günstigeren Konditionen, wobei die
Aufwendungen, insbesondere Inseratekosten zu Lasten des Mieters
gehen.
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Zweite Frist für Kündigungsanfechtung
Pretura di Lugano, 19. September 2000, Originaltext italienischsprachig,
wiedergegeben in mp 4/01
Versäumt es der Mieter, die eingeschriebene Kündigung
während der Abholfrist auf der Post abzuholen, und stellt ihm
darauf der Vermieter die Kündigung erneut eingeschrieben zu,
ohne auf die vorher erfolglos zugestellte Kündigung hinzuweisen,
so beginnt die dreissigtägige Frist zur Anfechtung der Kündigung
erst nach der zweiten Zustellung zu laufen.
Mit Schreiben vom 20, August 1999 macht der Mieter den Vermieter
darauf aufmerksam, dass er eine gewisse Zeit Ortsabwesend sei. Am
23. August des selben Jahres übergab der Vermieter das Kündigungsschreiben
der Post, welches nach ungenutzem Verstreichen der siebentägigen
Abholfrist retourniert wurde. Daraufhin versandte der Vermieter
erneut eine Kündigung, welche am 7. September 1999 vom Vermieter
in Empfang genommen wurde. Dieses Kündigungsschreiben folgte
ebenfalls eingeschrieben und enthielt keinerlei Vermerk, dass bereits
zuvor erfolglos ein Zustellungsversuch stattgefunden hatte. Am 5.
Oktober reichte der Mieter bei der Schlichtungsbehörde das
Anfechtungsbegehren ein, nach Auffassung des Vermieters, nach Ablauf
der Anfechtungsfrist.
Empfangsbedürftige Willenserklärung
Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige
Willenserklärung. Es ist dabei nicht nötig, dass der Empfänger
vom Inhalt des Schreibens Kenntnis nimmt sondern es genügt,
dass die Sendung in seinen Einflussbereich gelangt, sei dies etwa
der Briefkasten, das Postfach, oder die Poststelle als Aufbewahrungsort,
wenn der Empfänger gemäss Avis die Sendung erstmals abholen
konnte. Wird die Sendung nicht abgeholt, gilt sie mit Ablauf der
siebentägigen Aufbewahrungsfrist als zugestellt.
Verstoss gegen Treu und Glauben
Indem der Vermieter die Kündigung ein zweites mal zustellte,
ohne zu vermerken, dass dies lediglich zu Informationszwecken geschah,
wozu übrigens auch eine Zustellung mit normaler Briefpost ausgereicht
hätte, konnte der Mieter in guten Treuen davon ausgehen, dass
ihm die Kündigung zum ersten Mal zugestellt wurde. Zudem hatte
der Vermieter nachweislich Kenntnis von der Abwesenheit des Mieters.
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