Editorial
„Der Erwerber einer Liegenschaft haftet
bei Beendigung des Mietverhältnisses für das Mieterdepot
auch wenn nicht er, sondern der ursprüngliche Vermieter und
Liegenschafteneigentümer das Depot in bar erhalten und gesetzeswidrig
nicht auf den Namen des Mieters bei einer Bank hinterlegt hat.“
So verlautete das Urteil des Mietgerichts des Bezirks Zürich
vom 3. Dezember 1999. Nun hat sich das Bundesgericht in BGE 127
III 273 ff. zur Frage der Haftung des Erwerbers einer Liegenschaft
für nicht gesetzeskonform hinterlegte Mieterdepots geäussert;
und es entschied genau gegenteilig: Nicht mehr der Erwerber einer
Liegenschaft muss sich vergewissern, das der Veräusserer die
im Mietvertrag vereinbarten Depotzahlungen gesetzeskonform angelegt
hat, sondern die Mieterschaft hat sich darüber zu vergewissern.
Damit hat das Bundesgericht in dieser Frage Klarheit geschaffen,
sind doch in der Vergangenheit in verschiedenen Kantonen, mit der
unterschiedlichsten Begründung ebenso unterschiedliche Urteile
dazu ergangen.
Bei der Lektüre dieses und weiterer Entscheide wünsche
ich Ihnen viel Spass.
Christoph Steiger lic. iur.
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Veräusserung der Liegenschaft: Käufer
haftet nicht für Depot
Bei der Veräusserung einer Liegenschaft
bleibt der Mietvertrag bestehen, und der Käufer tritt von Gesetzes
wegen mit allen Rechten und Pflichten in das Vetragsverhältnis
ein. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Der Hinterlegungsanspruch
der Depotleistung richtet sich nicht gegen den jeweiligen am Mietobjekt
Berechtigten, sondern gegen jenen Vermieter, dem der Mieter das
Geld anvertraut hat. Der Erwerber einer Liegenschaft muss somit
nicht für das Depot aufkommen, wenn der Vorbesitzer dies entgegen
den rechtlichen Bestimmungen aufbewahrt hatte.
Im Entscheid 127 III 273 ff. E. 4c S. 277 f. hat
sich das Bundesgericht zur Haftung des Erwerbers und neuen Vermieters
bei Beendigung des Mietverhältnisses für das Mieterdepot
bei gesetzeswidriger Nichthinterlegung des Veräusseres beziehungsweise
bisherigen Vermieters geäussert. Es hat in seinem Entscheid
festgehalten, dass die Pflicht zur Hinterlegung der Mieterkaution
denjenigen Vermieter trifft, der die Kaution vom Mieter erhalten
hat und das diese Pflicht bei Veräusserung nicht ohne weiteres
von gesetztes wegen auf den Erwerber übergeht, der nach Art.
261 OR als neuer Vermieter in den Vertrag eintritt.
Übergang des Mietverhältnis
bei Veräusserung der Liegenschaft
Bei der Veräusserung einer Liegenschaft bleibt der Mietvertrag
bestehen, und der Käufer tritt von Gesetzes wegen in den Mietvertrag
mit allen Rechten und Pflichten ein. Das Bundesgericht stellte aber
fest, dass damit kein Übergang sämtlicher Ansprüche
gegen den früheren Eigentümer auf den neuen Eigentümer
stattfindet. Der Eintritt in das Vertragsverhältnis erfolgt
nach Ansicht des Gerichts nicht rückwirkend, und der Mieter
kann nicht sämtliche Ansprüche, die er gegen den ehemaligen
Vermieter besass, auch gegen den Übernehmer des Mietobjekts
erheben.
Hinterlegungsanspruch richtet sich nicht
an den jeweiligen Eigentümer
Zur Erbringung der Kaution ist der Mieter verpflichtet, wogegen
den Vermieter die Pflicht trifft, ein Konto auf den Namen des Mieters
einzurichten und die vom Mieter erhaltene Kaution darauf einzuzahlen.
Dieser Hinterlegungsanspruch richtet sich nach Ansicht des Bundesgerichts
daher nicht gegen den jeweiligen am Mietobjekt Berechtigten, sondern
gegen jenen Vermieter, dem der Mieter das Geld anvertraut hat.
Mieter muss sich über die rechtmässige
Hinterlegung der Kaution durch den Vermieter vergewissern
Dies sei gerechtfertigt, weil der Mieter die gesetzeskonforme Hinterlegung
der Kaution sofort zu fordern und bei Verzug des Vermieters mit
fälligen Mietzinsen zu verrechnen berechtigt sei und es nicht
der Übernehmer der Mietsache zu vertreten habe, wenn sich der
Mieter bislang nicht um die Hinterlegung der Kaution gekümmert
hat.
Keine erneute Leistung durch den Erwerber
Der Erwerber, der in ein bestehendes
Mietverhältnis eintritt, kann den Mieter, der die Kaution bereits
dem Veräusserer bezahlt und nicht zurückerhalten hat,
allerdings auch nicht erneut zu deren Leistung anhalten. Er muss
sich diesbezüglich mit dem Veräusserer auseinander setzen.
Fazit
Ist das Mietgericht des Kantons Zürich
noch davon ausgegangen, dass es sich bei der Rückzahlung der
Kaution um einen vertraglichen Anspruch handelt und dieser somit
gemäss Art. 261 Abs. 1 OR auf den Neuerwerber übergeht,
stellte das Bundesgericht fest, dass der Mieter lediglich einen
vertraglichen Anspruch auf gesetzeskonforme Hinterlegung des Depots
hat, dieser sich aber nur gegen den Empfänger der Depotzahlung
d.h. gegen den Veräusserer der Liegenschaft richtet. Nach erfolgter
Handänderung der Liegenschaft bleibt nur noch ein Rückforderungsanspruch
gegen den Veräusserer übrig. Erfreulich ist, dass das
Bundesgericht unter dem Aspekt der Rechtssicherheit nun für
Klarheit in der Rechtsprechung gesorgt hat.
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Separate Zustellung der Kündigungsandrohung
an die Ehegatten
Gerät die Mieterschaft in Zahlungsverzug,
muss die mit der Kündigungsandrohung verbundene Ansetzung einer
Zahlungsfrist für die Begleichung ausstehender Mietzinse der
Familienwohnung den Ehegatten getrennt zugestellt werden, selbst
wenn diese einen gemeinsamen Vertreter bestimmt haben.
Vorliegend hatten die Ehegatten als Mieter zur
Beilegung verschiedener Streitigkeiten mit der Vermieterschaft einen
gemeinsamen Vertreter zur Wahrung ihrer Interessen ernannt. Nachdem
sie mit der Zahlung laufender Mietzinse in Rückstand gerieten,
hatte die Immobilienverwaltung dem Vertreter, dem Mieterverband
des Kantons Genf, ein einziges Schreiben zugestellt. Die Kündigung
jedoch, wurde darauf dem Vertreter mit zwei getrennten amtlichen
Formularen mitgeteilt. Die Mieterschaft bereif sich darauf auf die
Ungültigkeit der Kündigung.
Strenger Formalismus
Das Gericht hielt dazu fest: Verlangt das
Gesetz, wie in Art. 266n und 266o OR die Einhaltung einer bestimmten
Form, verfällt der Richter nicht in einen überspitzten
Formalismus, wenn er einem Formungültigen Rechtshandlung die
Rechtswirkung versagt. Die Kündigung ist damit als nichtig
zu erklären und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Urteil des Cour de Justice Genf, vom 12. November
2001, wiedergegeben in mp 1/02.
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Erstreckung hebt vertragliches Vormietrecht
auf
Nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung
gilt der Mietvertrag während der Erstreckungsdauer gemäss
Art. 272c OR unverändert weiter, es sei denn, im Erstreckungsentscheid
oder in einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung werde etwas anderes
festgehalten. Ein Vormietrecht, welches dem Mieter für die
Dauer von 5 Jahren für den Fall der Wiedervermietung eingeräumt
worden war, wird jedoch durch die Erstreckung aufgehoben, sofern
in der Erstreckungsvereinbarung nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt
angebracht wird. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Erstreckung,
die maximale Weitergeltung des Mietverhältnisses abschliessend
festzulegen.
Urteil des Bundesgerichts 4C.127/1999 vom 18. Januar
2000, wiedergegeben in MRA 2/01.
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Mietzinserhöhung ohne Formular: Rückforderung
zuviel bezahlter Mieten
Mietzinserhöhungen sind nur gültig, wenn
sie mit dem amtlich genehmigten Formular mitgeteilt werden. Eine
Ausnahme besteht nur, wenn erwiesen ist, dass der Mieter mit dem
Verzicht auf das Formular bewusst zum Voraus auf eine Anfechtung
der Mietzinserhöhung verzichtet hat und dabei jeglicher Kündigungsdruck
ausgeschlossen werden kann. Für diesen Sachverhalt ist der
Vermieter beweispflichtig. Die blosse Bezahlung der erhöhten
Mietzinsen bewirkt keine gültige Vertragsänderung. Der
Mieter kann zuviel bezahlte Mietzinsen über einen Zeitraum
von 10 Jahren hinweg zurückfordern.
Urteil des Bundesgerichts 4c.134/2001 vom 18. Oktober
2001. Originaltext französisch, wiedergegeben in mp 1/02
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Vertrag ohne Unterschrift – Nicht immer
gültig
Für Mietverträge besteht keine
gesetzliche Vorschrift, welche die Gültigkeit des Vertrages
von der Einhaltung einer Schriftform abhängig macht. Trotzdem
kommt nicht in jedem Fall ein Mietverhältnis zustande, ohne
dass ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wurde. Haben sich nämlich
die Parteien für den Abschluss eines Mietvertrages die Schriftform
vorbehalten, müssen beide Parteien den Vertrag unterzeichnen.
In diesem Fall kommt mit der blossen Zustellung eines noch nicht
unterzeichneten Vertrages kein Mietvertrag zustande, sogar wenn
der Mieter den Vertrag einseitig unterschrieben retourniert.
Am 20. September 1996 stellt die Liegenschaften
der Mietinteressentin einen schriftlichen Vertrag zu, mit der Bitte,
diesen unterzeichnet zurückzusenden, Dieser Vertrag enthielt
eine Klausel, wonach dieser erst in Kraft treten soll, wenn beide
Parteien das Schriftstück unterzeichnet haben. Im November
sandte die potentielle Mieterin und Beklagte den Mietvertrag unterzeichnet
an die Liegenschaftenverwaltung. Diese retournierte das von Ihr
gegengezeichnete Schriftstück ein halbes Jahr später,
am 20. Mai 1997. Die Beklagte stellte nun das Zustandekommen eines
Vertrages in Abrede. Das Mietgericht stellte darauf in erster Instanz
fest, dass dennoch ein gültiger Vertrag zustande gekommen sei,
worauf die Beklagte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung
einlegte. Entgegen der Auffassung des Mietgerichts entschied das
Obergericht, dass die Beklagte die Offerte der Liegenschaftenverwaltung
zum Abschluss eines Mietvertrages nicht stillschweigend akzeptiert
habe. Die Gegenzeichnung, und die Folgende Zustellung des Vertrages
an den Mieter habe innert angemessener Frist zu erfolgen. Eine verspätetet
Gegenzeichnung sei indess wirkungslos. Der Mieter brauche darauf
nicht zu reagieren, wenn er kein Interesse mehr am Vertragsabschluss
habe.
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 18. April 2000.
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Untermiete: Kein Schadenersatz des Untermieters
vom Vertragsmieter
Rechtlich gesehen steht der Untermieter in keiner
vertraglichen Beziehung zum Vermieter, bzw. Eigentümer. Der
Vermieter kann aber hinsichtlich der Überlassung der Mietsache
als Erfüllungsgehilfe des Vertragsmieters auftreten. Führt
nun der Vermieter und Eigentümer unter der Voraussetzung von
Art. 260 Abs. 1 OR Sanierungs- oder Umbauarbeiten korrekterweise
durch, kann der Untermieter vom Vertragsmieter keinen Schadenersatz
für das Verhalten des Vermieters verlangen.
Die Mieterin eines Restaurants in Zürich vermietet
die Lokalität im Untermietverhältnis weiter. Im Laufe
der Mietdauer nahm die Eigentümerin Umbauarbeiten al der Liegenschaft
vor, die sich über rein Jahr hinweg erstreckten. Diese Arbeiten
wurden sowohl der Vertragsmieterin, wie auch ihrer Untermieterin
rechtzeitig angekündigt. In der Folge der Umbauarbeiten bezahlte
die Untermieterin der Vertragsmieterin keine Mietzinsen mehr. Sie
machte geltend, dass ihr in Folge der Umbauarbeiten ein massiver
Betriebsverlust entstanden sei und diese nun als Schadenersatz geltend
gemacht werde. Das Gericht einerseits entschied, dass bei ordnungsgemässer
Durchführung der Umbauarbeiten über die vertraglichen
und gesetzlichen Reduktionsansprüche (Art. 259d OR) hinausgehende
Ansprüche der Untervermieterin gegenüber nicht geltend
gemacht werden können.
Urteil des Mietgerichts des Bezirks Zürich
vom 14. Juni 2000
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Unentgeltliche Verbeiständung im Schlichtungsverfahren
Eine bedürftige Partei kann im Schlichtungsverfahren
die unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Anwalt verlangen,
wenn die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich oder durch einen professionellen
Immobilienverwalter vertreten ist.
In einem Mietzinsanfechtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde
verlangten die Mieter die unentgeltliche Vertretung durch einen
Anwalt, da sie nicht in der Lage seien, selber für die Anwaltskosten
aufzukommen und weil die Gegenpartei durch einen professionellen
Immobilienvewalter vertreten wurde. Anzumerken ist noch, dass es
sich bei den Beschwerdeführern, welche die Mietzinserhöhung
angefochten haben um srilankische Staatsangehörige handelte,
die der deutsche Sprache nur beschränkt mächtig waren.
Vor der Schlichtungsbehörde wurde zurecht erkann, dass das
Sprachenproblem nicht durch einen Anwalt, sondern durch einen Dolmetscher
zu lösen sei. Unter dem Aspekt der „Waffengleichheit“
aber, muss in einem Verfahren darüber hinaus gewährleistet
sein, dass beide Parteien mit gleich langen Spiessen kämpfen.
Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn nur eine Partei
ihre Interessen durch einen profesionellen Vertreter wahren lässt.
Obwohl in Casu die Tragweite und der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens
für sich alleine noch keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu rechtfertigen vermochte, erachtete das Gericht eine unentgeltliche
Verbeiständung aus Gründen der Waffengleichheit für
angebracht.
Urteil des Obergerichts Basel-Landschaft vom 13.
März 2001, wiedergegeben in mp 1/02
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Kostenverteilung bei Auszug während Gerichtsverfahren
Ficht der Mieter eine Kündigung an,
findet dann aber im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine neue
Wohnung und zieht um, wird das Verfahren abgeschrieben. Dabei sind
die Gerichtskosten hälftig von den Parteien zu tragen. Die
Anwaltskosten trägt jede Partei selber, wenn das Begehren des
Mieters nicht ohnehin hätte abgewiesen werden müssen.
Vorliegend ging dem Gerichtsverfahren eine Anfechtung
der Kündigung vor der Schlichtungsstelle voraus. Diese entschied
zu Gunsten des Mieters und hob die Kündigung auf. Der Vermieter
gelangte an das Mietgericht. Während des Verfahrens hat der
Mieter eine andere Wohnung bezogen, worauf das Gericht den Prozess
abschrieb. Der Vermieter beantragte in der Folge, die Gerichts-
und Anwaltskosten seien dem Mieter aufzuerlegen.
Gemäss § 65, Abs. 1 ZPO ZH, entscheidet
das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge: Nach gängiger
Praxis sind bei Gegenstandslosigkeit infolge Auszugs des Mieters
die Kosten der Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und dem
Vermieter keine Prozessentschädigung zuzusprechen, wenn das
Begehren des Mieters nicht ohnehin hätte abgewiesen werden
müssen. Da aber bereits die Schlichtungsbehörde die Kündingung
aufgehoben hatte, war nicht davon auszugehen, das Begehren des Mieters
hätte ohnehin abgewiesen werden müssen. Demnach ist kein
Abweichen von der Praxis angezeigt, wonach die Kosten den Parteien
je zur hälfte aufzuerlegen und entsprechend auch keine Prozessentschädigungen
zuzusprechen sind.
Entscheid des Mietgerichts des Bezirks Bülach
vom 21. Juli 1999, bestätigt vom Obergericht Zürich mit
Entscheid vom 22. Oktober 1999, wiedergegeben in MP 4/00.
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