Inhaltsverzeichnis
Editorial: Gesünder Wohnen
– mit „Standard 21“
Übernahme von Einrichtungsgegenständen des Vormieters
Täuschung durch zu tiefe Nebenkosten
Harte Zeiten für schräge Vögel
Mieterkaution in die eigene Tasche gesteckt: Keine Verrechnung
Keine Mieterstreckung für Verein
Falsche Parteibezeichnung im Schlichtungsverfahren
Editorial: Gesünder Wohnen
Unter der Bezeichnung „Standard 21“ unternimmt
ein breit abgestütztes Projektteam den Versuch ein Label für
nachhaltige Bauten einzuführen. Vergleichbar mit der „Bioknospe“,
die als Gütesiegel für ökologisch erzeugte lebensmittel
bürgt, soll „Standard 21“ zum Garant für gesundes
Wohnen und nachhaltiges Bauen werden.
„Ökohaus“, „Niedrigenergiehaus“,
„Ökologisch Bauen“. Mit solchen oder ähnlichen
Begriffen wird bei Hochbauprojekten hervorgehoben, dass sie unter
besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Mensch
und Umwelt erstellt wurden. Worin genau die Ökologische Qualität
solcher Projekte besteht ist hingegen meist unklar. Nur zu oft bleiben
die durch solche Anpreisungen geweckten Erwartungen unerfüllt.
Bedürfnis nach Transparenz
Herr und Frau Schweizer sind anspruchsvolle
Konsumenten. Es ist ihnen wichtig, sich in einem Gesunden Umfeld
aufgehoben zu wissen. Das jahrelange Tauziehen um eine Vereinheitlichung
der „Ökolabels“ im Bereich der Nahrungsmittel hat
dies nur zu deutlich gezeigt. Auch darf dieses „Mehr“
an Lebensqualität etwas kosten. Der Konsument ist aber ein
scheues Tier: Es ist deshalb notwendig, dass genau definierte Standards
geschaffen werden, die Konsumentinnen und Konsumenten Gewissheit
über die Qualität der von Ihnen nachgefragten Leistung
geben. Erst wenn dieses Bedürfnis nach Transparenz erfüllt
ist, werden sich die Markterwartungen erfüllen.
Hochgestecktes Ziel
Wenn es nach den Initianten dieses Projekts
geht, soll dereinst das Label „Standard 21“, wie das
„Bioknospe-Gütesiegel“ bei den Landwirtschaftlichen
Produkten, bei Behörden, Bauherren und Mieterinnen und Mieter
für Klarheit sorgen. Gerade die Erfahrung die wir im Lebensmittelbereich
gemacht haben, lehrt uns aber, dass wir einen langwierigen Weg bis
zum Ziel vor uns haben. Ein einheitliches Bewertungssystem für
die ökologische Qualität von Hochbauten wird nicht über
Nacht zum etablierten Standard.
Breit abgestützt
Die Trägerschaft des Projekts „Standard
21“ wird durch viele wichtige Institutionen abgestützt.
Darunter befinden sich zahlreiche Bundesämter, wie das Bundesamt
für Gesundheit BAG, das Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft BUWAL, oder das Bundesamt für Wohnungswesen. Darüber
hinaus stehen auch Institutionen auf kantonaler Ebene und etliche
Verbände aus der Wirtschaft dem Projektteam, dessen Federführung
beim Schweizerischen Institut für Baubiologie SIB, dem Zentrum
für Energie und Nachhaltigkeit ZEN, der EMPA, und dem Poligon,
Unternehmung für Planung, Architektur und Umwelt liegt, zur
Seite.
Christoph Steiger lic. iur.
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oben
Übernahme von Einrichtungsgegenständen
des Vormieters
Immer wieder werden Einrichtungsgegenstände oder Veränderungen
an der Mietsache vom Vormieter übernommen. Zieht der Mieter
aus, wird er oft von Seiten der Vermieterschaft mit der Forderung
nach Wiederherstellung des Urzustandes konfrontiert. Damit dieser
Anspruch rechtlich auch durchsetzbar ist, gilt es einiges zu beachten,
wie vorliegender Fall zeigt:
„Teppiche vom Mieter verlegt“
Als der neue Mieter die Wohnung antrat, übernahm er beim Einzug
dem vorherigen Mieter gehörende Teppiche. Im Antrittsprotokoll
wurde dies mit der lapidaren Bemerkung „Teppiche vom Mieter
verlegt“ festgehalten. Die selbe Formulierung fand sich auch
wieder auf dem Auszugsprotokoll des Mieters. In der Folge verlangte
die Vermieterschaft bei Auszug des Mieters die Entfernung der verklebten
Teppiche und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
der Böden. Die Vermieterschaft berief sich dabei auf eine Klausel
des Mietvertrags, wonach „jegliche vom Mieter im Einverständnis
mit dem Vermieter angebrachte Änderung oder Verbesserung entschädigungslos
ins Eigentum der Liegenschaft übergeht, sofern der Vermieter
beim Auszug des Mieters nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes verlangt“.
In dubio contra stipulatorem
Das Gericht erachtete die genannte Klausel als zu unklar um das
Rechtsbegehren der Vermieterschaft zu schützten: Der Beklagte
als Nachmieter, hätte davon ausgehen können, dass die
Änderung der Mietsache vom Eigentümer genehmigt worden
sei, habe dieser doch darauf verzichtet, „beim Auszug des
Mieters“, wie in der strittigen Klausel festgehalten, auf
die Wiederherstellung zu bestehen. Nach dem Grundsatz in dubio contra
stipulatorem, wurde das Rechtsbegehren des Eigentümers, der
den Formularmietvertrag verwendet hatte abgewiesen. Ungenaue Vertragsbestimmungen
werden also in der Regel zu Ungunsten derjenigen Partei ausgelegt,
welche die betreffende Formulierung in den Vertrag aufgenommen hat.
Handelt es sich um einen Formularvertrag, wird zu Lasten derjenigen
Partei ausgelegt, die den Vertrag vorgelegt hat.
Klare Verhältnisse schaffen
Das vorliegende Beispiel zeigt, wie wichtig eine klare Formulierung
vertraglicher Bestimmungen ist. Wird zwischen der Vermieterschaft
und der neuen Mieterschaft keine präzise Vereinbarung geschlossen,
ist die Mieterschaft in der Regel nicht für Erneuerungen und
Änderungen haftbar, die von der bisherigen Mieterschaft vorgenommen
wurden. Insbesondere kann die Vermieterschaft nicht verlangen, dass
am Ende des Mietverhältnisses die Mieträumlichkeiten in
den ursprünglichen Zustand zurück versetzt werden.
Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 8.3.1988,
wiedergegeben in mp 4/88.
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Täuschung durch zu tiefe Nebenkosten
Werden im Mietvertrag Akontozahlungen bewusst in so geringer
Höhe angesetzt, das mit der Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung
von 65 bis 75% der Jahres-Akontobeiträge eingefordert wird,
liegt eine absichtliche Täuschung vor und der Mieter braucht
die nachgeforderten Nebenkosten nicht zu bezahlen.
Im vorliegenden Fall schlossen die Parteien einen
Mietvertrag für eine 3 ½ Zimmerwohnung, zu monatlich
SFR 1420.—zuzüglich SFR 120.-- als Akontozahlung für
die Nebenkosten. Nachdem die Nebenkostenabrechung für den Mieter
einen Nachzahlung von deutlich über 50% ergeben hat, klagte
dieser, er sei absichtlich getäuscht worden, indem man ihm
versichert habe, die Akontozahlungen würden ausreichen. In
der Folge konnte von der Klägerin der Nachweis erbracht werden,
dass der Vermieterin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die tatsächlichen
Nebenkosten der Liegenschaft bekannt gewesen sein mussten, verfügte
Sie doch über die Abrechnung mehrerer Jahre. Sie musste demnach
wissen, dass die Akontozahlungen nicht den tatsächlichen Kosten
entsprachen. Die Vermieterin hat durch ihr Vorgehen ein Täuschung
durch Verschweigen vorgenommen.
Urteil des Bezirksgerichts Boudry NE vom 6. Januar
2000, wiedergegeben in mp 1/01.
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Harte Zeiten für schräge Vögel
Der vorgängig wiedergegebene Gerichtsentscheid
aus dem Kanton Waadt zeigt es deutlich: Die Lockvogelpraxis einiger
Schwarzer Schafe der Immobilienbranche wird vom Mietgericht nicht
geschützt. Wer ein solch unlauteres Geschäftsgebahren
an den Tag legt, läuft Gefahr, seine Nebenkostenforderungen
ganz oder teilweise abschreiben zu müssen.
Zwar handelt es sich um einen Einzelentscheid auf
kantonaler Ebene, das Signal ist aber klar: Unlauteren Geschäftspraktiken
wird der Rechtsschutz versagt. Wer die Nebenkosten wissentlich zu
tief ansetzt, um potentielle Vertragspartner über die tatsächlichen
Kosten der angebotenen Leistung in die Irre zu führen, muss
damit rechnen, auf einem Stapel unbezahlter Rechnungen sitzen zu
bleiben. Das ist auch gut so.
Auswirkung gesamtschweizerisch
Die Signalwirkung dieses Entscheides ist bereits auszumachen: Eine
grössere Zürcher Immobilienverwaltungsgesellschaft hatte
unlängst Ihren Mietern gegenüber aus der Nebenkostenabrechnung
hohe Nachzahlungsforderungen zugestellt; was auf heftige Opposition
stiess. Unter Mitwirkung des Mieterverbandes Zürich kam schliesslich
eine Einigung zwischen Mietern und Verwaltung zustande, womit sich
die Verwaltung bei der Nachforderung betragsmässige Schranken
auferlegte und einen Grossteil der Nachforderungen abschreiben musste.
Die Gegenseite verzichtet dafür auf einen Gang vor Gericht.
Die Gefahr einer Prozessniederlage wäre für die Immobilienverwaltung
nach dem erfolgten Gerichtsurteil aus dem Kanton Waadt erdrückend
gewesen. Die Akontobeiträge bei neuvermieteten Wohnungen belaufen
sich seit dem auch bei der betroffenen Verwaltungsgesellschaft in
etwa in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten.
Jede hohe Nebenkostenabrechnung anfechtbar?
Nein. Eine hohe Nachforderung reicht nicht. Es muss sich tatsächlich
auch um eine absichtliche Täuschung handeln. Dies dürfte
in den meisten Fällen jedoch nicht so sein. Die vor einem Jahr
stark gestiegenen Heizölpreise haben beispielsweise manchenorts
die Heizkostenabrechnung beängstigende Dimensionen annehmen
lassen. Von Täuschung kann da keine Rede sein. Auch bei Erstvermietungen
kann bei Hohen Nebenkostenabrechnungen nicht gleich von absichtlicher
Täuschung gesprochen werden. Fehlen Zahlen aus der Praxis,
ist kein Abstützen auf die Nebenkostenrechungen vergangener
Jahre möglich, können die Kosten auch nur erschwert kalkuliert
werden. Doch auch hier gilt: Verschätzen ist erlaubt, täuschen
ist verboten!
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Kaution in die eigene
Tasche gesteckt: Keine Verrechnung
Nach den Buchstaben des Gesetztes ist der Vermieter verpflichtet,
Kautionsleistungen des Mieters, auf ein Sparkonto oder ein Depot
zu hinterlegen, dass auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e
OR). Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter jederzeit auf die
gesetzeskonforme Anlage der Kaution bestehen. Dieser Anspruch besteht
nur, solange das Mietverhältnis andauert, nicht aber darüber
hinaus. Der Anspruch auf Hinterlegung weicht dann demjenigen auf
Rückerstattung.
Nach Beendigung des Mietverhältnis kann der Mieter jederzeit
die Rückerstattung der Kaution verlangen. der Vermieter kann
sich der Rückforderung des Mieters einer nicht gesetzeskonform
hinterlegten Kaution nicht durch Verrechnung der Kaution mit einer
Forderung gegenüber dem Mieter entziehen, da die Kaution von
Ihrer Rechtsnatur her nicht verrechenbar ist. An der Unzulässigkeit
der Verrechnung ohne Zustimmung des Vertragspartners ändert
sich nichts, wenn der Vermieter die gesetzliche Hinterlegungspflicht
verletzt. Schliesslich ist aus praktischer sicht nicht einzusehen,
weshalb die zum Schutz des Mieters in der Gesetzesbestimmung von
Art. 257e Abs. 3 OR aufgestellte Regel nicht auch dann gelten sollen,
wenn der Vermieter die ihm obliegende Pflicht verletzt: Der Vermieter
soll aus den Folgen der Nichtbeachtung seiner rechtlichen Pflichten
keinen Vorteil erzielen können. Der oftmals geäusserte
Rat: Lege die Mieterkaution nicht auf ein separates Konto an, das
verursacht nur Umtriebe und erschwert die Verrechnung mit Forderungen
gegenüber dem Mieter, kann sich somit leicht als Schuss in
den Ofen erweisen.
Entscheid der Chambre d'appel en matière
de Baux et Loyers vom 10. April 2000, wiedergegeben in MRA 1/2001.
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Keine Erstreckung für Verein
Dem Verein im Sinne von Art. 69 ff. ZGB wurde das Mietverhältnis
form-, frist-, und termingerecht gekündigt. Dieser Verein,
der die Geschäftsräumlichkeiten seinem Mitgliedern zum
Gebrauch überlassen hatte, beantragte, anlässlich der
Schlichtungsverhandlung, eine Erstreckung um erstmals ein Jahr zu
gewähren. Die Schlichtungsbehörde wies das Erstreckungsbegehren
zurück. Mit folgender Begründung:
Von der Härte persönlich betroffen
Voraussetzungen für den Erfolg eines Erstreckungsbegehren ist
nebst dem Vorliegen einer durch die Interessen der Vermieterschaft
nicht gerechtfertigten Härte, auch der Grundsatz, dass sich
die Härte in der Person des Mieters konkretisiert. Davon abgewichen
wird nur, bei Härtefällen, die sich in der Familie des
Mieters ergeben können. Darüber hinaus sind Drittinteressen
nicht als Umstände zu betrachten, die geeignet sind, auf Seiten
des Mieters eine Härte zu begründen.
Keine Identität zwischen Verein und Mitgliedern
Im vorliegenden Fall hatte der Verein die Geschäftsräumlichkeiten
gemietet, um diese an seine Mitglieder unterzuvermieten. Das der
Verein selbst eigentliche Aktivitäten, wie etwaige Projekte,
in den Räumlichkeiten ausübte, konnte nicht überzeugend
dargelegt werden. Die gemieteten Räume dienten vorab den einzelnen
Vereinsmitgliedern zur Ausübung ihrer jeweiligen beruflichen
Tätigkeiten. Von einer Nichterstreckung des Mietverhältnis
ist deshalb nicht primär der Verein, sondern seine Mitglieder
als Untermieter betroffen. Zufolge fehlender Identität zwischen
dem Verein und seinen Mitgliedern vermochten die im Einzelfall durchaus
härtebegründenden Umstände der Mitglieder eine Erstreckung
des Mietverhältnisses nicht rechtfertigen.
Entschied der Schlichtungsbehörde Zürich,
vom 22. August 2000, wiedergegeben in MRA 2/2001.
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Falsche Parteibezeichung
Reicht der Mieter irrtümlicherweise
statt gegen den Vermieter, gegen einen Dritten die Klage ein, ist
diese Änderung von der entsprechenden Behörde vorzunehmen,
sei dies vor der Schlichtungsbehörde, oder unter Umständen
sogar erst vor Gericht.
Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin mit der Vermieterin einen
Vertrag abgeschlossen. In der Folge fand auf der Vermieterseite
ein Parteiwechsel statt. Als die neue Verwaltung der Mieterin eine
Erhöhung des Mietzinses anzeigte, nannte diese in ihrem Anfechtungsbegehren
die frühere Verwaltung als Vermieterin und bezeichnete die
jetzige Verwaltung als deren Vertreterin. Demgemäss haben die
Beklagten in ihrem Begehren um Anfechtung der Mietzinserhöhung
versehentlich die falsche Partei eingeklagt. Dieser Irrtum wurde
anlässlich der Schlichtungsverhandlung offensichtlich von keiner
der beteiligten Parteien bemerkt.
Fehlerhafte Parteibezeichnungen sind von Amtes
wegen, oder auf Parteiantrag zu berichtigen, wenn sich klar ergibt,
wer als Kläger, beziehungsweise als Beklagte auftritt. Falls
der Mieter versehentlich nicht den Vermieter, sondern eine andere
Partei einklagt, wie zum Beispiel die versehentliche Einklagung
des Liegenschaftenverwalters anstelle der Hauseigentümerin,
so ist dieses Versehen zu berichtigen. Eine Berichtigung ist auch
dann möglich, wenn der Vermieter diese vom Mieter gesetzte
falsche Parteibezeichnung anfänglich übernimmt und erst
später deren Änderung verlangt.
Aus dem Beschluss des Mietgerichts des Kanton Zürich,
vom 30. Mai 2001, wiedergegeben in ZMP 1/01.
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