Inhaltsverzeichnis
Editorial: Angebot und Nachfrage
Kündigung bei unerlaubter Haustierhaltung
Mietzinserhöhung bei tieferem Hypothekarzinssatz im Vertrag
Mietzinserhöhung nach Renovation. Mietzinsreduktion inbegriffen?
Ausserordentliche Kündigung anfechten?
Untermiete nicht akzeptiert - Kündigung
Kündigungsformular, auch Gültig ohne Unterschrift
Eheliche Wohnung: Wer ist legitimiert?
Editorial: Angebot und Nachfrage Mit zunehmender
Erholung der Schweizer Wirtschaft hat sich der Leerwohnugsbestand
in den letzten drei Jahren sukzessiv verringert. Im Kanton Zürich
beispielsweise hat sich die Zahl der leer stehenden Wohnungen innert
Jahresfrist halbiert; nicht ohne Auswirkungen auf die Mieten.
„Die Preise fliegen über dem Markt von gestern“
hat der Hinkelsteinhändler Obelix, konfrontiert mit der starken
Nachfrage nach Hinkelsteinen verblüfft festgestellt. Mit den
Mieten ist das ähnlich. Beflügelt durch die grosse Nachfrage
und geschürt durch das knappe Angebot drohen die Mietpreise
manchenorts regelrecht abzuheben. Im Kanton Zürich ist der
Leerwohungsbestand auf unter 0,5% des Gesamtwohnungsbestandes gesunken.
In der Stadt Zürich waren gar lediglich 0,08% oder in absoluten
Zahlen ausgedrückt, 143 Wohnungen zur Vermietung frei (TA vom
15.8.01). Unter solchen Marktverhältnissen ist keine vernünftige
Preisbildung nach den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage
mehr möglich. In der Folge kommt es bei den Mieterinnen und
Mieter vermehrt zu Änderungskündigungen und sogenannten
Koppelungsgeschäften. Auf der Gegenseite werden sich Eigentümerinnen
und Immobilienverwaltungen vermehrt mit „Härtefällen“,
Erstreckungsbegehren und insolventen Mieterinnen und Mieter herumschlagen
müssen.
Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Für die Gesundung des Wohnungsmarktes gibt es leider kein Patentrezept.
Den Markt von allen Lenkungsmassnahmen befreien hiesse unter solchen
Bedingungen der Spekulation Tür und Tor zu öffnen. Das
ist nicht nur gefährlich für den Wohnungsmarkt, das hat
auch Auswirkungen auf die gesamte Volkswirtschaft. Wir müssen
uns darüber im Klaren sein, dass der Konsum der privaten Haushaltungen
einer der wichtigsten Pfeiler unserer Volkswirtschaft ist. Geht
mehr Geld für die Miete drauf, muss meist andernorts gespart
werden, was nicht ohne Folgen für das Bruttoinlandprodukt bleibt
und Inflationstreibend wirkt. Auf der anderen Seite sind aber auch
staatsinterventionistische Lenkungsmassnahmen mit Vorsicht zu geniessen.
Sozialpolitische Einschränkungen unterlaufen die Handels und
Gewebefreiheit und führen letztlich auch zu einer Verzerrung
der Marktverhältnisse.
Ungenutzte Möglichkeiten
Nachhaltig effizient um die Marktverhältnisse wieder ins Lot
zu bringen ist sicher die breite Streuung von Wohneigentum. Leider
bekunden Herr und Frau Schweizer immer noch erhebliche Mühe
mit dem Gedanken selbst Haus- oder Wohnungseigentümer zu sein.
Die Möglichkeit BVG- und übrige Gelder aus der freiwilligen
Vorsorge zu beziehen oder zu belehnen wird nur sehr zögerlich
wahrgenommen. Auch von der Existenz des seit 1. Januar 1975 geltende
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes des Bundes (WEG),
das voraussichtlich noch bis ende 2001 in Kraft ist und zu dessen
Ablösung ein neues Bundesgesetz in Planung ist, wissen viele
potentielle Eigenheimerwerber nichts. Da kann man den Schweizerinnen
und Schweizern nur mehr Mut zum Eigenheim wünschen.
Christoph Steiger lic. iur.
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oben
Kündigung bei unerlaubter Haustierhaltung
Der Mieter ist gemäss Art. 257 f OR verpflichtet,
die Mietsache nur im vertraglich vereinbarten Rahmen zu gebrauchen.
Hält der Mieter Tiere in der Wohnung, obwohl der Mietvertrag
eine Tierhaltung ausdrücklich untersagt stellt dies regelmässig
eine schwere Vertragsverletzung im Sinne von Art. 257 f OR dar.
Bleibt die schriftliche Abmahnung durch den Vermieter erfolglos,
ist dieser zur ausserordentlichen Kündigung nach Art. 257 f
OR berechtigt. Sind die
Voraussetzungen einer ausserordentlichen Kündigung erfüllt,
kann diese vom Mieter nicht unter Hinweis auf eine Missbräuchlichkeit
angefochten werden. Ebenso ist eine Erstreckung des Mietverhältnisses
ausgeschlossen.
Im Konkreten Fall entschloss sich der Mieter zur Anschaffung eines
Papageis. Dies war ihm zwar gemäss Vertrag untersagt, jedoch
hatte die Verwaltung von dem Umstand Kenntnis, ohne einzuschreiten.
Damit duldete die Vermieterschaft zumindest stillschweigend die
Haltung dieses Haustieres. Zum Eklat kam es, als der Mieter, trotz
Beschwerden der Mitbewohner einen zweiten Papagei anschaffte. Unter
Hinweis auf die Allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag (AVB),
wonach eine stillschweigende Duldung nur auf Zusehen hin gewährt
wird und unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist auf ein Monatsende
untersagt werden kann, verlangte die Vermieterschaft die Entfernung
beider Vögel.
Die Weigerung des Mieters, dieser Abmahnung Folge zu leisten stellte
nach Auffassung des Gerichts einen hinreichenden Grund zur ausserordentlichen
Kündigung des Mietverhältnis dar.
Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 18.
August 2000, wiedergegeben
in MRA 1/2001
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Mietzinserhöhung bei tieferen Hypothekarzinssatz
im Vertrag
Ein im Vertrag enthaltener Mietzinsvorbehalt muss auf absolute
Faktoren wie Orts- und Quartierüblichkeit oder ungenügender
Rendite beruhen. Relative Gründe wie beispielsweise ein tieferer
Hypothekarzinssatz könne nur vertraglich vorbehalten werden,
wenn der Mietzins des Vormieters übernommen wird, was der Vermieter
zu beweisen hat.
Aktueller Hypothekarzinssatz
Vorliegend wurde im Mietvertrag unter Mietzinsbasis ein Hypothekarzinssatz
von 3.75%, stand 1. August 1999 festgehalten, obschon der zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses massgebende Hypothekarzinssatz 4% betrug.
Im entsprechenden Vorbehalt wurde deshalb geltend emacht, die Miete
sei bereits aufgrund des Hypothekarzinssatzes von 3,75% kalkuliert
worden, woraus im Vergleich zum Stand bei Vertragsabschluss eine
Mietzinsreserve von 3% resultiere. In der Folge wollte die Vermieterschaft
diese Reserve ausschöpfen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung wird der nfangsmietzins absolut kontrolliert. Daher
darf sich ein im Vertrag angebrachter Vorbehalt nur auf Gründe
stützen, die unabhängig vom konkreten Vertragsverhältnis
bestehen, wie der Einbezug des ungenügenden Nettoertrags, oder
etwa der Verweis auf die Orts- und Quartierüblichkeit.
Zu tiefer Hypozinssatz
Darüber hinaus steht es den Parteien aber frei, die bisherige
Mietzinsführung fortzusetzen und der relativen Berechnungsmethode
zu unterstellen. Unter diesen Umständen kann der Vermieter
den Vorbehalt auch auf die ungenügende Erhöhung der Miete
im Vergleich zur bezahlten Miete des Vormieters geltend machen,
was natürlich voraussetzt, dass der Vermieter den Mietvertrag
mit demselben Mietzins fortführt, wie er für den Vormieter
relevant war.
Vermieter muss den Beweis erbringen
Der Vermieter ist für die Richtigkeit dieser Angaben beweispflichtig.
Da der Vorbehalt allein nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht Gegenstand einer Mietzinsanfechtung sein kann, sondern eine
Anfechtung erst im Zuge einer tatsächlichen Mietzinserhöhung
möglich ist, bedeutet dies nicht, dass der Mieter den vertraglich
festgehaltenen Vorbehalt auch akzeptiert hat, bloss weil er die
Anfangsmiete nicht angefochten hat. Im vorliegenden Fall gelang
es dem Vermieter nicht, den geforderten Beweis zu erbringen.
Urteil des Mietgerichts Zürich vom 11.
Januar 2001, wiedergegeben in mp 2/01
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Mietzinserhöhung nach Renovation. Mietzinsreduktion
inbegriffen?
(Achtung: neuerer anderslautender Entscheid im Immox-Newsletter
publiziert!)
Die Mietzinsreduktion, welche die Bewohner eines Hauses für
Störungen und Einschränkungen im Gebrauch durch Bauarbeiten
während der Zeit des Umbaus erhalten haben, können nicht
als Mehrleistung auf den neuen Mietzins überwälzt werden.
Bei der Mietminderung handelt es sich um einen Ausgleich für
den Umstand, dass der Vermieter während der Umbauzeit nicht
im Stande ist, dem Vermieter die vertraglich zugesicherte Nutzung
des Mietobjektes zu gewährleisten.
Es ist deshalb unzulässig, den Mietern ein Minderwert, der
finanziell ausgeglichen wird als Mehrleistung auf dem neuen Mietzins
zu verrechnen. Art. 259d OR würde derart unterlaufen, dass
die Mieter ihre eigene Mietzinsreduktion bezahlen müssten.
Urteil des Mietgerichts Zürich vom 11. Januar
2001, wiedergegeben in mp 2/01
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Ausserordentliche Kündigung anfechten?
Das Gesetz nennt eine Reihe spezieller Umstände, welche sowohl
Mieter, wie auch Vermieter zu einer ausserordentlichen Kündigung
des Mietverhältnisses berechtigen. Als Beispiel seien genannt,
der Zahlungsverzug des Mieters oder die Untätigkeit des Vermieters
bei der Behebung schwer wiegender Mängel am Mietobjekt. Will
eine Partei bei Vorliegen eines ausserordentlichen Kündigungsgrund
das Mietverhältnis auflösen, muss dieser Grund in der
Kündigung explizit genannt werden. Liegen die spezifischen
Gründe für eine ausserordentliche Kündigung gar nicht
vor, ist die Kündigung unwirksam. Eine solche Kündigung
muss nicht innert 30 Tagen angefochten werden, der Empfänger
kann sich jederzeit auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.
Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 1999, wiedergegeben
in MRA 2/00
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Untermiete nicht akzeptiert - Kündigung
Eine Mieterin, die ihre Wohnung zu den selben Bedingungen
untervermietete und die Verwaltung über die Bedingungen des
Untermietverhältnisses in Kenntnis setzte erhielt nach Abmahnung
seitens der Vermieterin, das Untermietverhältnis zu beenden,
die Kündigung. Die Vermieterin machte geltend, da das Untermietverhältnis
auf unbefristete Zeit abgeschlossen wurde und es höchst ungewiss
sei, ob, und wann die Hauptmieter wieder in das Mietobjekt einziehen
werde, ihr somit eine Übermässige Verpflichtung werde,
die sich an Art. 72 Abs. 2 ZGB stosse und damit unter Art. 262 Abs.
2 lit. c OR subsumiert werden müsse.
Untermiete erlaubt
Nach Art. 262 Abs. 1 OR ist die Untervermietung nur mit Zustimmung
des Vermieters möglich. Dieser kann unter den engen Voraussetzungen
des Abs. 2 seine Zustimmung nur versagen, wenn der Mieter sich weigert,
die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben, wenn die Bedingungen
im Vergleich zum Hauptmietverhältnis missbräuchlich sind
oder wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile
entstehen.
Kündigung angefochten – mit
Erfolg
Das Bundesgericht sah kein wesentlicher Nachteil in der Tatsache,
dass die Hauptmieterin den Untermietvertrag auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen hatte. Schliesslich ändert die Untermiete nichts
an den Rechten und Pflichten der Parteien des Hauptmietvertrages,
die Vermieterin hat nach wie vor die Möglichkeit, unter Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften den Hauptmietvertrag zu den darin
vereinbarten Bedingungen zu kündigen. Die bereits erfolgte
Kündigung der Vermieterin konnte erfolgreich angefochten werden.
Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2000,
wiedergegeben in mp 4/00
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Kündigungsformular, auch Gültig
ohne Unterschrift
Eine Mieterin machte geltend, dass die ihr mit dem amtlich
genehmigten Formular mitgeteilte Kündigung nichtig sei, weil
das Formular, im Gegensatz zum Begleitbrief,nicht unterzeichnet
war. Das Bundesgericht hatte sich damit mit einer Rechtsfragezu
befassen, die nicht anhand der Lektüre des Gesetztes zu beantworten
war,und sich auf eine Materie erstreckte, bei der ein strenger Formalismus,
der vor allem dem Schutz des Mieters dienen soll, herrscht.
Überspitzter Formalismus
Die Verwendung des amtlich genehmigten Formulars ist zwingend vorgeschrieben.
Sinn des Formularzwangs ist die Rechtsbelehrung des Mieters. Dem
Formular muss er entnehmen können, wie er vorzugehen hat, wenn
er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnis
verlangen will. Allerdings ist dafür zwingend zu Beachten,
dass nur ein amtlich genehmigtes Formular des Kantons, in dem sich
das Mietobjekt befindet eine rechtskräftige Kündigung
begründen kann (gemäss einem Entscheid der Schlichtungsbehörde
Olten-Gösgen vom 5. September 2000 hat die Verwendung eines
ausserkantonalen Formulars die Nichtigkeit der Kündigung zur
Folge). Das Bundesgericht sah den Schutzzweck der Norm gewahrt und
stellte fest, man würde überspitzten Formalismus betreiben,
wollte man der Ansicht der Mieterin folgen.
Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 1998, in
mp/4/00
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Eheliche Wohnung: Wer ist legitimiert?
Wer in einer ehelichen Wohnung im Sinne das Art. 169 ZGB wohnt
ist nicht ohne Weiteres dazu berechtigt, der Vermieterin gegenüber
eigene Rechte wahrzunehmen. Es kann aus der Tatsache des gemeinsamen
Bewohnens der Familienwohnung nicht geschlossen werden, dass eine
Art Mitmieterschaft im Sinne des Familienrechts entsteht. Zwar ist
die Auffassung, der am massgebenden Mietvertrag nicht beteiligte
Ehepartner können Rechte gegenüber der Vermieterin geltend
machen weit verbreitet, dabei geht jedoch oft vergessen, dass wie
im gesamten Vertragsrecht, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis
nur zwischen den am Vertrag beteiligten Parteien entstehen. Ist
ein Mietvertrag also nur zwischen der Vermieterin und einem Ehepartner
unterzeichnet worden, so kann nur dieser Ehepartner Ansprüche
geltend machen. So stellte das Mietgericht des Kantons Waadt in
einem Entscheid vom 5. April 2000 fest, dass es der Ehefrau eines
Mieters, der den Mietvertrag alleine unterzeichnet hatte beim Begehren
um vorsorglichen Rechtsschutz bei der geplanten Errichtung einer
Mobilfunkantenne an der Aktivlegitimation fehlte.
Umgekehrt ist zu beachten, dass wenn der massgebende Mietvertrag
auf Seiten
der Mieter von beiden Ehegatten abgeschlossen wurde, diese allfällige
Rechte
aus dem Mietvertrag auch nur gemeinsam geltend machen können.
So könne sie
insbesondere nur gemeinsam eine Mietzinsreduktion verlangen oder
eine vom
Vermieter mitgeteilte Mietzinserhöhung anfechten. Leitet der
nicht allein
am Vertrag als Partei beteiligter Ehepartner ein verfahren ein und
handelt
dabei nicht ausdrücklich als Vertreter des anderen Ehepartners,
ist das Begehren wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen.
Ausführlich dazu: Gerichtsurteil des Kantons
Waadt vom 5. April 2000, wiedergegeben
in MRA 1/2002 und kommentiert von Dr. Beat Rohrer, Zürich
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